Alle geschlechtsbezogenen Bezeichnungen gelten sowohl für die weibliche als auch die männliche Form.
|
1. Allgemeines Name / Sitz |
Artikel 1 |
|
Unter dem Namen TSV FRICK Handball besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Frick. Der TSV FRICK Handball ist selbständig und verwaltet sich selber. |
|
|
Zweck |
Artikel 2 |
|
Der TSV FRICK Handball fördert die Ausübung und Pflege des Handballsports durch ein breites Angebot von Trainings- und Spielmöglichkeiten. Ein besonderes Schwergewicht ist die Nachwuchsförderung. |
|
|
2. Mitgliedschaft Mitgliederkategorien |
Artikel 3 |
|
Der TSV FRICK Handball kennt folgende Mitgliederkategorien: - Aktive (ab 16. Altersjahr) - Inaktive (ab 16. Altersjahr) - Ehren- / Freimitglieder |
|
|
Eintritte |
Artikel 4 |
|
Die Generalversammlung bestimmt über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Generalversammlung kann aus wichtigen Gründen ein Gesuch um die Aufnahme in den Verein ablehnen. |
|
|
Austritte |
Artikel 5 |
|
Der Austritt ist schriftlich zuhanden des Vorstandes zu erklären. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem TSV FRICK Handball bestehen bis zum Ende des Vereinsjahres, in welchem der Austritt erfolgt. |
|
|
Ausschluss |
Artikel 6 |
|
Die Generalversammlung kann aus wichtigen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein - Zuwiderhandlung gegen Statuten oder Reglemente des Vereins - grobe Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins Dem auszuschliessenden bzw. nicht aufgenommenen Mitglied sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. |
|
|
Aktive |
Artikel 7 |
|
Jede natürliche Person beiderlei Geschlechts, ab dem 16. Altersjahr, kann Aktivmitglied werden. |
|
|
Inaktive |
Artikel 8 |
|
Mitglieder, welche die aktive Tätigkeit (keine gültige Lizenz des SHV) aufgegeben haben, jedoch die Vereinsmitgliedschaft beibehalten wollen, haben den Status von Inaktiv-Mitgliedern. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. |
|
|
Ehren- / Freimitglieder |
Artikel 9 |
|
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um die Förderung des TSV FRICK Handball besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht inkl. Lizenzgebühren befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder. Ehren- und Freimitglieder, die nach der früheren Regelung des TSV Frick ernannt worden sind, behalten ihren Status. |
|
|
Dispens |
Artikel 10 |
|
Vereinsmitglieder, die für längere Zeit ostsabwesend sind, können ein Dispensationsgesuch an den Vorstand stellen. Während der Zeit der Dispens sind der Verein und das Mitglied von ihren Verpflichtungen entbunden. |
|
|
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Allgemeines |
Artikel 11 |
|
Jedes Mitglied, welches seine Pflichten gegenüber dem Verein erfüllt, kann an allen Aktivitäten des Vereines teilnehmen. Der Vorstand kann die Mitglieder für gewisse Aufgaben in vertretbarem Masse verpflichten. |
|
|
Spiel-/ Trainingsbetrieb |
Artikel 12 |
|
Jedes Mitglied ist zur Hallen- und Materialbenützung berechtigt. Es kann am Training seiner Mannschaft teilnehmen. Über die Aufstellung für ein Spiel/Turnier entscheidet der/die Trainer. |
|
|
Stimmrecht |
Artikel 13 |
|
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. |
|
|
Mitgliederbeitrag |
Artikel 14 |
|
Jedes Aktiv-/Inaktivmitglied hat jährlich einen von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag nach Aufforderung innerhalb 30 Tagen zu bezahlen. Zusätzlich zum Mitgliederbeitrag werden die Lizenzgebühren den Spielern belastet (nur Aktivmitglieder). Ehren-/Freimitglieder sowie Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
|
|
Sanktionen |
Artikel 15 |
|
Pflichtverletzungen können vom Vorstand mit folgenden Massnahmen sanktioniert werden: -Bussen bis zur Höhe des Jahresbeitrages -Spielsperren -Ausschluss |
|
|
Haftung |
Artikel 16 |
|
Jeder Spieler haftet für Bussen, welche ihm persönlich von übergeordneten Verbänden auferlegt wurden. |
|
|
Fairness |
Artikel 17 |
|
Die Mitglieder verpflichten sich zu fairem Sport. |
|
|
4. ORGANE Allgemeines |
Artikel 18 |
|
Organe des TSV FRICK Handball sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Revisoren |
|
|
Generalversammlung |
Artikel 19 |
|
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, innerhalb von zwei Monaten nach Jahresabschluss, statt. Die Einladung hat durch den Vorstand, unter Angabe der Traktrandenliste, mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zu erfolgen. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen dem Präsidenten mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. |
|
|
Ausserordentliche Generalversammlung |
Artikel 20 |
|
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes durchgeführt. |
|
|
Aufgaben der Generalversammlung |
Artikel 21 |
|
Folgende Geschäfte obliegen der Generalversammlung: - Genehmigung des Protokolls der letzten GV - Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Technischen Leiters - Mutationen - Festlegung des Jahresprogramms - Abnahme Jahresrechnung/Bilanz, Erteilung der Entlastung des Vorstandes - Festlegen der Mitgliederbeiträge - Genehmigung des Budget - Wahl des Vorstandes und des Präsidenten - Wahl der Revisoren - Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes |
|
|
Abstimmungen |
Artikel 22 |
|
Bei allen Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
|
|
Vorstand |
Artikel 23 |
|
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung bzw. anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern und setzt sich im Minimum aus Präsident und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Der Vorstand konstituiert sich, ausser dem Präsidium, selber. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. |
|
|
Revisoren |
Artikel 24 |
|
Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor mit dem Antrag auf Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung an den Vorstand. Die Revisoren werden jeweils für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. |
|
|
Auflösung / Fusion |
Artikel 28 |
|
Die Auflösung des Vereines oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dazu müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. |
|
|
Liquidationsvermögen |
Artikel 29 |
|
Bei der Auflösung des Vereins fallen Inventar und Vermögen bis zu einer Neugründung an den TSV Frick. Bei einer Fusion werden Aktiven und Passiven durch den neu entstandenen Verein übernommen. |
|
|
Statutenrevision |
Artikel 30 |
|
Eine Revision der Statuten kann nur auf die Generalversammlung hin beantragt werden und Bedarf zur Beschlussfassung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
|
|
Aufhebung bisherigen Rechts |
Artikel 31 |
|
Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten sind alle ihnen widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Statuten von 1975. |
|
|
Inkraftsetzung |
Artikel 32 |
|
Diese Statuten wurden durch den Beschluss der Generalversammlung vom 18. Mai 2001 genehmigt und treten rückwirkend auf den 1. April 2001 in Kraft. |
|
Frick, 18. Mai 2001
Der Präsident: Der Technische Leiter:
Bruno Jordi Beat Grob
| < Zurück | Weiter > |
|---|














